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Minority Investment

M

Minderheitsbeteiligung

3 Verhandlung & LOI

Transaktionsstruktur

Phase:

Kategorie: 

Investor erwirbt weniger als die Mehrheit der Anteile.

Kurz gesagt:

Erklärung:

Bei einer Minderheitsbeteiligung verkauft der Inhaber nur einen Teil (z. B. 25–49 %) an einen Investor oder Nachfolger. Er behält die Kontrolle, erhält Liquidität und einen Partner. Entscheidend sind Governance- und Vetorechte, Informationsrechte, Vorkaufsrechte sowie Regeln für den späteren Verkauf der Mehrheit (Call-/Put-Optionen, Drag-/Tag-Along).

Warum ist das wichtig?

Praxisbeispiel:

Ein Family Office erwirbt 30 % mit der Option, in 5 Jahren auf 100 % aufzustocken; der Inhaber bleibt Geschäftsführer.

Governance-, Informations-, Vetorechte und spätere Exit-Regelungen werden dadurch besonders wichtig.

Typische Fehler:

Einen Minderheitsinvestor aufnehmen, ohne die spätere Nachfolge und Exit-Wege zu regeln.

Mein Praxistipp:

Eine Minderheitsbeteiligung kann eine sanfte Brücke zur Nachfolge sein – wenn der zweite Schritt schon im ersten Vertrag steht.

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