Minority Investment
M
Minderheitsbeteiligung
3 Verhandlung & LOI
Transaktionsstruktur
Phase:
Kategorie:
Investor erwirbt weniger als die Mehrheit der Anteile.
Kurz gesagt:
Erklärung:
Bei einer Minderheitsbeteiligung verkauft der Inhaber nur einen Teil (z. B. 25–49 %) an einen Investor oder Nachfolger. Er behält die Kontrolle, erhält Liquidität und einen Partner. Entscheidend sind Governance- und Vetorechte, Informationsrechte, Vorkaufsrechte sowie Regeln für den späteren Verkauf der Mehrheit (Call-/Put-Optionen, Drag-/Tag-Along).
Warum ist das wichtig?
Praxisbeispiel:
Ein Family Office erwirbt 30 % mit der Option, in 5 Jahren auf 100 % aufzustocken; der Inhaber bleibt Geschäftsführer.
Governance-, Informations-, Vetorechte und spätere Exit-Regelungen werden dadurch besonders wichtig.
Typische Fehler:
Einen Minderheitsinvestor aufnehmen, ohne die spätere Nachfolge und Exit-Wege zu regeln.
Mein Praxistipp:
Eine Minderheitsbeteiligung kann eine sanfte Brücke zur Nachfolge sein – wenn der zweite Schritt schon im ersten Vertrag steht.