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Vinkulierung

V

Übertragungsbeschränkung (§ 15 Abs. 5 GmbHG)

1 Vorbereitung

Recht & Vertrag

Phase:

Kategorie: 

Satzungsregel, nach der die Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Zustimmung der Gesellschaft oder der anderen Gesellschafter bedarf.

Kurz gesagt:

Erklärung:

Vinkulierungsklauseln sollen verhindern, dass fremde Dritte ohne Zustimmung Gesellschafter werden. Beim Verkauf müssen die erforderlichen Zustimmungen eingeholt werden – sonst ist die Übertragung unwirksam. Bei mehreren Gesellschaftern kann die Vinkulierung ein Verkaufshindernis sein.

Warum ist das wichtig?

Praxisbeispiel:

Die Satzung verlangt die Zustimmung aller Gesellschafter; ein Minderheitsgesellschafter nutzt dies, um einen höheren Preis für seine eigenen Anteile zu verhandeln.

Eine übersehene Vinkulierung kann den gesamten Verkauf unwirksam machen.

Typische Fehler:

Die eigene Satzung vor dem Verkaufsstart nicht gelesen haben.

Mein Praxistipp:

Lesen Sie Ihre Satzung, bevor der Käufer es tut. Dort stehen oft Überraschungen aus der Gründungszeit.

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